Vorliegend verletze die Staatsanwaltschaft beim Widerruf der Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege den Vertrauensgrundsatz nach Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Da kein besonders gewichtiges öffentliches Interesse diesen Widerruf rechtfertige, sei die angefochtene Verfügung unzulässig. Bei diesen neuen Vorbringen handelt es sich – wie der Beschwerdeführer zutreffend erklärt – um Rechtsrügen und nicht um Tatsachen oder Beweismittel. Das Argument der Generalstaatsanwaltschaft, dass «unechte Noven» nur innert der zehntägigen Beschwerdefrist vorgebracht werden