382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Soweit die Generalstaatsanwaltschaft ausführt, dass der Beschwerdeführer in der Replik unter Ziff. III/2 «unechte Noven» geltend mache, welche in diesem Stadium des Verfahrens unzulässig seien, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer bringt in der Replik neu vor, dass eine materiell unrichtige Verfügung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nur unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden könne. Vorliegend verletze die Staatsanwaltschaft beim Widerruf der Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege den Vertrauensgrundsatz nach Art.