Der Beschwerdeführer nahm zu den Bemerkungen der Generalstaatsanwaltschaft am 23. Oktober 2019 Stellung. Er machte geltend, dass es sich bei den Ausführungen unter Ziff. III/2 der Replik um rechtliche Vorbringen und nicht um «unechte Noven» handle. Auch im Strafprozessrecht gelte der Grundsatz «iura novit curia». Nach diesem Grundsatz habe nicht nur die Staatsanwaltschaft, sondern auch das Gericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden. Dies bedeute, dass das Gericht von sich aus Rechtsfragen zu prüfen und die richtigen Normen anzuwenden habe. Dies ergebe sich u.a. auch aus Art. 350 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0).