III/2 eine völlig neue Begründung gegen die angefochtene Verfügung vorbringe. Bei diesen neuen Behauptungen handle es sich um sog. «unechte Noven», welche nur innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist vorgebracht werden dürften. Wenn man diese Noven während des gesamten Schriftenwechsels zuliesse, würde man die Pflicht zur Begründung der Beschwerde ihres Gehalts berauben. Im Rahmen der Replik seien solche neuen Behauptungen unzulässig und folglich unbeachtlich. 1.14 Der Beschwerdeführer nahm zu den Bemerkungen der Generalstaatsanwaltschaft am 23. Oktober 2019 Stellung.