2. Die mit Verfügung vom 7. März 2019 rückwirkend per 19. Dezember 2018 gewährte unentgeltliche Rechtspflege sei zu bestätigen unter Beiordnung des Unterzeichnenden als Rechtsbeistand des Beschwerdeführers. 3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des Unterzeichnenden als rechtlicher Rechtsbeistand.