2. Gestützt darauf wird festgestellt, dass die mittels Verfügung vom 07.03.2019 rückwirkend per 19.12.2018 gewährte unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 136 StPO zur Durchsetzung von Zivilansprüchen Bundesrecht verletzt, namentlich Art. 119 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 136 StPO. 3. Die mit Verfügung vom 07.03.2019 gewährte unentgeltliche Rechtspflege zugunsten von E.________ wird per sofort (28.08.2019) aufgehoben. 4. Das amtliche Mandat von Fürsprecher F.________ als Rechtsbeistand von E.________ wird per sofort (28.08.2019) widerrufen.