1.7 Mit Schreiben vom 20. August 2019 gab die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer bekannt, dass seine Beschwerdeschrift gleichzeitig als Stellungnahme zur Verfügung vom 5. August 2019 verstanden werde. 1.8 Am 28. August 2019 erliess die Staatsanwaltschaft folgende Verfügung: 1 Es wird festgestellt, dass E.________ im vorliegenden Verfahren lediglich Staatshaftungsansprüche gemäss Art. 101 Personalgesetz des Kt. Bern geltend machen kann, jedoch keine Zivilansprüche.