Am 22. August 2019 erfolgte der Rückzug der Beschwerde unter Hinweis darauf, dass gemäss dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 20. August 2019 davon auszugehen sei, dass die Feststellungen in der Verfügung vom 5. August 2019 keinen Verfügungscharakter besässen und dass es sich bei dieser Verfügung im Grunde lediglich um eine Mitteilung handle. Mit Beschluss vom 28. August 2019 schrieb die Beschwerdekammer das Verfahren als erledigt ab. 1.7