Der Beschwerdeführer könne jedoch keine solchen Zivilansprüche geltend machen, sondern lediglich Staatshaftungsansprüche gegen das Inselspital Bern und subsidiär gegen den Kanton Bern. Demnach sei eine adhäsionsweise Zivilklage vorliegend nicht zulässig. Dem Beschwerdeführer wurde Frist bis am 23. August 2019 gesetzt, um zur in Aussicht gestellten Aufhebung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Stellung zu nehmen.