7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Durchsuchungsbefehl vom 23. August 2019 rechtmässig ist. Folglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Sobald die Mobiltelefone ausgewertet sind, hat die Staatsanwaltschaft sie an den Beschwerdeführer zurückzugeben. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: