Um zu ermitteln, ob der Beschwerdeführer Bilder und Textnachrichten mit nötigendem bzw. drohendem Inhalt an den Privatkläger geschickt hat, ist die Durchsuchung seiner Mobiltelefone erforderlich. Der Beschwerdeführer legt im Beschwerdeverfahren nicht dar, inwiefern die Beweiserhebungen in sachlicher Hinsicht durch mildere Massnahmen ebenso wirksam bewerkstelligt werden könnten.