5 Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die weiteren Voraussetzungen für einen Durchsuchungsbefehl nicht erfüllt wären. Die Durchsuchung der Mobiltelefone hält insbesondere auch dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz stand. Um zu ermitteln, ob der Beschwerdeführer Bilder und Textnachrichten mit nötigendem bzw. drohendem Inhalt an den Privatkläger geschickt hat, ist die Durchsuchung seiner Mobiltelefone erforderlich.