Obwohl der Beschwerdeführer damit versucht, die Glaubwürdigkeit des Privatklägers in Zweifel zu ziehen, täuschen seine Ausführungen nicht über die Tatsache hinweg, dass der Privatkläger mit den eingereichten Fotos und Textnachrichten Beweismittel für die zu untersuchende Straftat vorgelegt hat. Es bestehen damit nach wie vor konkrete Verdachtsmomente für die Begehung der Straftat durch den Beschwerdeführer zum Nachteil des Privatklägers. Damit liegt ein hinreichender Tatverdacht vor. 6. Ausser der Bestreitung des hinreichenden Tatverdachts bringt der Beschwerdeführer keine weiteren Einwände gegen den angefochtenen Durchsuchungsbefehl vor.