Im Beschwerdeverfahren macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Privatkläger lüge und alles frei erfunden habe. Der Privatkläger habe bereits bei einem Vorfall im November 2018 nicht die Wahrheit erzählt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Vorfall im November 2018 gehen an der Sache vorbei. Obwohl der Beschwerdeführer damit versucht, die Glaubwürdigkeit des Privatklägers in Zweifel zu ziehen, täuschen seine Ausführungen nicht über die Tatsache hinweg, dass der Privatkläger mit den eingereichten Fotos und Textnachrichten Beweismittel für die zu untersuchende Straftat vorgelegt hat.