In den Textnachrichten steht u.a., dass er den Privatkläger umbringen werde und dass dessen Vater das Leichentuch vorbereiten solle. Auf Vorhalt der vom Privatkläger eingereichten Fotos und Textnachrichten erklärte der Beschwerdeführer, dass die Textnachrichten gefälscht seien und dass es sich bei den Waffen auf den Fotos um Spielzeugwaffen handle (Protokoll Hafteröffnung vom 22. August 2019, Z. 61–63 und Z. 106–118). Mit diesen Aussagen gelang es ihm nicht, den Tatverdacht gegen ihn zu entkräften. Im Beschwerdeverfahren macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Privatkläger lüge und alles frei erfunden habe.