Was der Beschwerdeführer betreffend den Vorfall im November 2018 ausführe, vermöge daran nichts zu ändern. 5.4 Den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zum hinreichenden Tatverdacht ist zuzustimmen. Anlässlich der Einvernahme vom 31. Mai 2019 reichte der Privatkläger Fotos und Textnachrichten ein, welche der Beschwerdeführer angeblich im Mai 2019 per Messenger an den Vater des Privatklägers geschickt hatte. Auf den Fotos posiert der Beschwerdeführer mit Waffen. In den Textnachrichten steht u.a., dass er den Privatkläger umbringen werde und dass dessen Vater das Leichentuch vorbereiten solle.