zu Art. 197 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden zu Beginn der Untersuchung weniger hohe Anforderungen an den Verdachtsgrad gestellt als im weiteren Verlauf des Strafverfahrens (BGE 137 IV 122 E. 3.1 und E. 3.3 S. 126 f. mit Hinweis). 5.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme aus, dass gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung und Nötigung aufgrund der vorhandenen Aussagen des Privatklägers sowie der aktenkundigen Bilder und Textnachrichten ein hinreichender Tatverdacht bestehe. Was der Beschwerdeführer betreffend den Vorfall im November 2018 ausführe, vermöge daran nichts zu ändern.