4 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet sinngemäss, dass ein hinreichender Tatverdacht bestehe. Er habe den Beschwerdeführer nie bedroht, weshalb er nicht verstehe, dass ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. 5.2 Die Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, damit sie einen hinreichenden Tatverdacht begründen können (vgl. statt vieler BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90 mit Hinweisen). Reine Mutmassungen, Gerüchte oder generelle Vermutungen genügen nicht für einen hinreichenden Tatverdacht.