4. Die Staatsanwaltschaft gab im angefochtenen Durchsuchungsbefehl an, die Durchsuchung der Mobiltelefone werde durch den Verdacht veranlasst, dass der Beschwerdeführer dem Privatkläger drohende Nachrichten geschickt habe, in denen er u.a. mit Waffen posiert habe. Mit diesen Nachrichten habe der Beschwerdeführer mutmasslich herausfinden wollen, wo sich seine Ex-Freundin (und gleichzeitig die Schwester des Privatklägers) befinde.