Nach der bundesgerichtlichen Praxis wird von einer Durchsuchung von Aufzeichnungen gemäss Art. 246 StPO gesprochen, wenn die Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung sicherzustellen, sie allenfalls zu beschlagnahmen und sie zu den Akten zu nehmen (BGE 144 IV 74 E. 2.1 S. 77 mit Hinweis). 3.2 Die Durchsuchung von Aufzeichnungen i.S.v. Art. 246 ff. StPO stellt eine Zwangsmassnahme dar. Gemäss Art.