39 Abs. 1 StPO) wird verzichtet. Angesichts der gewählten Formulierung («Eigentlich müsste ich ihn anzeigen […]») und der auf der Rückseite der Beschwerde angebrachten handschriftlichen Bemerkungen ist nämlich fraglich, ob der Beschwerdeführer mittels der Beschwerdeschrift tatsächlich eine Anzeige erstatten wollte. Es steht dem Beschwerdeführer jederzeit frei, bei der zuständigen Behörde eine Anzeige einzureichen.