Soweit der Beschwerdeführer eine Gegenanzeige gegen den Privatkläger erstatten will und von diesem eine Zahlung von CHF 100‘000.00 verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen fällt nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen. Der Beschwerdeführer hat sich an die Polizei oder an die zuständige Staatsanwaltschaft zu wenden, wenn er eine Strafanzeige erheben möchte. Auf eine Weiterleitung der Anzeige an die zuständige Behörde (Art. 39 Abs. 1 StPO) wird verzichtet.