263 Abs. 3 StPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_65/2014 vom 22. August 2014 E. 2.4). Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft, welche in der Stellungnahme ausführt, dass sich die Beschwerde nur gegen die Beschlagnahmeverfügung und nicht gegen den Durchsuchungsbefehl richte, handelt es beim Durchsuchungsbefehl um das eigentliche Anfechtungsobjekt.