246–248 StPO). Vorher kann die Staatsanwaltschaft noch gar nicht im Detail wissen, was sie sichergestellt hat, was beweisrelevant ist und was sie überhaupt unter welchem Titel förmlich beschlagnahmen will (vgl. BGE 144 IV 74 E. 2.3 S. 78 mit Hinweisen). Die vorliegend neben dem Durchsuchungsbefehl zusätzlich erfolgte «Beschlagnahme» der beiden Mobiltelefone des Beschwerdeführers weist damit keine Beschlagnahmewirkung auf. Bis die beiden Mobiltelefone ausgewertet sind, befinden sie sich im Stadium der (vorläufigen) Sicherstellung i.S.v. Art. 263 Abs. 3 StPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_65/2014 vom 22. August 2014 E. 2.4).