Da er mit dieser Rüge ausschliesslich einen Einwand gegen die Durchsuchung geltend macht, der mit dem Geheimnisschutz nicht zusammenhängt, wird das Rechtsmittel der Beschwerde nicht durch das Siegelungsverfahren verdrängt. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass zu durchsuchende Beweismittel (etwa versendete Fernmeldenachrichten auf sichergestellten Mobiltelefonen) erst nach erfolgter Durchsuchung förmlich zu beschlagnahmen sind (Art. 263 Bst. a i.V.m. Art. 246–248 StPO).