kritisch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung GRAF, Aspekte der strafprozessualen Siegelung, AJP 2017 S. 564 f.; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung. 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 248 StPO). Vorliegend macht der Beschwerdeführer keine Geheimhaltungsinteressen geltend. Vielmehr bringt er sinngemäss vor, es bestehe kein hinreichender Tatverdacht. Da er mit dieser Rüge ausschliesslich einen Einwand gegen die Durchsuchung geltend macht, der mit dem Geheimnisschutz nicht zusammenhängt, wird das Rechtsmittel der Beschwerde nicht durch das Siegelungsverfahren verdrängt.