Wenn neben Geheimhaltungsgründen weitere akzessorische Rügen wie etwa der fehlende hinreichende Tatverdacht, die mangelnde Untersuchungsrelevanz der erhobenen Aufzeichnungen und Gegenstände oder die Unterverhältnismässigkeit des Vorgehens geltend gemacht werden, sind diese ebenfalls im Siegelungsverfahren zu prüfen. Als Gegenausnahme ist die Beschwerde zulässig, sofern die betroffene Person ausschliesslich Einwände gegen die Durchsuchung vorbringt, die keine Geheimhaltungsinteressen betreffen (Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2016 vom 16. November 2016 E. 1.3 mit Hinweisen;