Der Anwendungsbereich des Siegelungsverfahrens ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis breit zu fassen. Wenn neben Geheimhaltungsgründen weitere akzessorische Rügen wie etwa der fehlende hinreichende Tatverdacht, die mangelnde Untersuchungsrelevanz der erhobenen Aufzeichnungen und Gegenstände oder die Unterverhältnismässigkeit des Vorgehens geltend gemacht werden, sind diese ebenfalls im Siegelungsverfahren zu prüfen.