Dies gilt namentlich für Verfügungen und Verfahrenshandlungen bezüglich der Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Soweit deren Inhaberin oder Inhaber gestützt auf den Geheimnisschutz geltend macht, die Aufzeichnungen und Gegenstände dürften nicht durchsucht werden, steht mit dem Siegelungsverfahren ein Rechtsbehelf zur Verfügung, welcher der Beschwerde vorgeht (vgl. Art. 248 Abs. 3 i.V.m. Art. 380 StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.3 S. 78). Der Anwendungsbereich des Siegelungsverfahrens ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis breit zu fassen.