2 Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Es bestehen Ausnahmen vom Grundsatz, wonach gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden kann (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 53 ff. N. 120 ff.). Dies gilt namentlich für Verfügungen und Verfahrenshandlungen bezüglich der Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen.