Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 20. September 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 1.6 Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Replik ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m.