Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe am 4. September 2019) gelangte der Beschwerdeführer an die Beschwerdekammer in Strafsachen und bat um die sofortige Aushändigung seiner beiden Mobiltelefone. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er keine Drohungen per SMS an den Privatkläger gesendet habe. Er habe diesen weder persönlich noch per Fernmeldeanlage bedroht. Deshalb verstehe er nicht, dass ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Der Privatkläger lüge und habe alles frei erfunden wie im November 2018. Damals habe ihn der Privatkläger zu sich nach Hause eingeladen und dann die Polizei alarmiert, weil er bekifft gewesen sei.