Mit Schreiben vom 2. September 2019 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass die Aushändigung der Mobiltelefone aufgrund der angeordneten Durchsuchung derzeit nicht möglich sei. Falls er dennoch die Herausgabe der Mobiltelefone verlange, könne er schriftlich und begründet beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde erheben. 1.4 Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe am 4. September 2019) gelangte der Beschwerdeführer an die Beschwerdekammer in Strafsachen und bat um die sofortige Aushändigung seiner beiden Mobiltelefone.