Am gleichen Tag ordnete die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung der beiden Mobiltelefone an. 1.2 Mit Schreiben vom 29. August 2019 (Postaufgabe am gleichen Tag) wandte sich der Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft und verlangte die Herausgabe der beiden Mobiltelefone. Er erklärte sich jedoch explizit damit einverstanden, dass die Mobiltelefone «kopiert» würden. 1.3 Mit Schreiben vom 2. September 2019 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass die Aushändigung der Mobiltelefone aufgrund der angeordneten Durchsuchung derzeit nicht möglich sei.