Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 22. August 2019 wurden u.a. zwei Mobiltelefone des Beschwerdeführers sichergestellt. Mit Verfügung vom 23. August 2019 «beschlagnahmte» die Staatsanwaltschaft diese Mobiltelefone. Sie begründete dies damit, dass die beiden Mobiltelefone als Beweismittel in der vorliegenden Untersuchung gebraucht würden. Es werde insbesondere abzuklären sein, ob damit die drohenden bzw. nötigenden Nachrichten an den Privatkläger geschickt worden seien. Am gleichen Tag ordnete die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung der beiden Mobiltelefone an.