Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 396 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Oktober 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Peng Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschlagnahme / Durchsuchung von Aufzeichnungen Strafverfahren wegen versuchter Nötigung, evtl. Drohung Beschwerde gegen die Verfügungen der Regionalen Staatsan- waltschaft Berner Jura-Seeland vom 23. August 2019 (BJS 19 17888) Erwägungen: 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) ermittelt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen versuchter Nötigung, evtl. Drohung, zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Privatkläger). Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 22. August 2019 wurden u.a. zwei Mobiltelefone des Beschwerdeführers sichergestellt. Mit Verfügung vom 23. August 2019 «beschlagnahmte» die Staatsanwaltschaft diese Mobiltelefone. Sie begründete dies damit, dass die beiden Mobiltelefone als Beweismittel in der vorliegenden Untersuchung gebraucht würden. Es werde insbesondere abzuklären sein, ob damit die drohenden bzw. nötigenden Nachrichten an den Privatkläger ge- schickt worden seien. Am gleichen Tag ordnete die Staatsanwaltschaft die Durch- suchung der beiden Mobiltelefone an. 1.2 Mit Schreiben vom 29. August 2019 (Postaufgabe am gleichen Tag) wandte sich der Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft und verlangte die Herausgabe der beiden Mobiltelefone. Er erklärte sich jedoch explizit damit einverstanden, dass die Mobiltelefone «kopiert» würden. 1.3 Mit Schreiben vom 2. September 2019 teilte die Staatsanwaltschaft dem Be- schwerdeführer mit, dass die Aushändigung der Mobiltelefone aufgrund der ange- ordneten Durchsuchung derzeit nicht möglich sei. Falls er dennoch die Herausgabe der Mobiltelefone verlange, könne er schriftlich und begründet beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde erheben. 1.4 Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe am 4. September 2019) gelangte der Be- schwerdeführer an die Beschwerdekammer in Strafsachen und bat um die sofortige Aushändigung seiner beiden Mobiltelefone. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er keine Drohungen per SMS an den Privatkläger gesendet habe. Er habe diesen weder persönlich noch per Fernmeldeanlage bedroht. Deshalb verstehe er nicht, dass ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Der Privatkläger lüge und habe alles frei erfunden wie im November 2018. Damals habe ihn der Privat- kläger zu sich nach Hause eingeladen und dann die Polizei alarmiert, weil er bekifft gewesen sei. Daraufhin sei ihm der Führerausweis entzogen worden. Weiter erklär- te der Beschwerdeführer, dass er eigentlich eine Gegenanzeige gegen den Privat- kläger wegen falscher Anschuldigung erheben müsste. In diesem Zusammenhang verlangte er eine Zahlung des Privatklägers in der Höhe von CHF 100‘000.00. 1.5 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 20. Sep- tember 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutre- ten sei. 1.6 Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Replik ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. 2 Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Es bestehen Ausnahmen vom Grundsatz, wonach gegen Verfügungen und Verfah- renshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden kann (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 53 ff. N. 120 ff.). Dies gilt namentlich für Verfügungen und Verfahrenshandlun- gen bezüglich der Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Soweit deren Inhaberin oder Inhaber gestützt auf den Geheimnisschutz geltend macht, die Aufzeichnungen und Gegenstände dürften nicht durchsucht werden, steht mit dem Siegelungsverfahren ein Rechtsbehelf zur Verfügung, welcher der Beschwerde vorgeht (vgl. Art. 248 Abs. 3 i.V.m. Art. 380 StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.3 S. 78). Der Anwendungsbereich des Siegelungsverfahrens ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis breit zu fassen. Wenn neben Geheimhaltungsgründen weitere akzessori- sche Rügen wie etwa der fehlende hinreichende Tatverdacht, die mangelnde Un- tersuchungsrelevanz der erhobenen Aufzeichnungen und Gegenstände oder die Unterverhältnismässigkeit des Vorgehens geltend gemacht werden, sind diese ebenfalls im Siegelungsverfahren zu prüfen. Als Gegenausnahme ist die Be- schwerde zulässig, sofern die betroffene Person ausschliesslich Einwände gegen die Durchsuchung vorbringt, die keine Geheimhaltungsinteressen betreffen (Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2016 vom 16. November 2016 E. 1.3 mit Hinweisen; kritisch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung GRAF, Aspekte der strafprozessu- alen Siegelung, AJP 2017 S. 564 f.; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung. 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 248 StPO). Vorliegend macht der Beschwerdeführer keine Geheimhaltungsinteressen geltend. Vielmehr bringt er sinngemäss vor, es bestehe kein hinreichender Tatverdacht. Da er mit dieser Rüge ausschliesslich einen Einwand gegen die Durchsuchung geltend macht, der mit dem Geheimnisschutz nicht zusammenhängt, wird das Rechtsmittel der Beschwerde nicht durch das Siegelungsverfahren verdrängt. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass zu durchsuchende Be- weismittel (etwa versendete Fernmeldenachrichten auf sichergestellten Mobiltele- fonen) erst nach erfolgter Durchsuchung förmlich zu beschlagnahmen sind (Art. 263 Bst. a i.V.m. Art. 246–248 StPO). Vorher kann die Staatsanwaltschaft noch gar nicht im Detail wissen, was sie sichergestellt hat, was beweisrelevant ist und was sie überhaupt unter welchem Titel förmlich beschlagnahmen will (vgl. BGE 144 IV 74 E. 2.3 S. 78 mit Hinweisen). Die vorliegend neben dem Durchsuchungs- befehl zusätzlich erfolgte «Beschlagnahme» der beiden Mobiltelefone des Be- schwerdeführers weist damit keine Beschlagnahmewirkung auf. Bis die beiden Mo- biltelefone ausgewertet sind, befinden sie sich im Stadium der (vorläufigen) Sicher- stellung i.S.v. Art. 263 Abs. 3 StPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_65/2014 vom 22. August 2014 E. 2.4). Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft, welche in der Stellungnahme ausführt, dass sich die Beschwerde nur gegen die Beschlagnahmeverfügung und nicht gegen den Durchsuchungsbefehl richte, han- delt es beim Durchsuchungsbefehl um das eigentliche Anfechtungsobjekt. 3 2.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Durchsuchungsbefehl unmit- telbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.4 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde gegen den Durchsu- chungsbefehl ist einzutreten. 2.5 Soweit der Beschwerdeführer eine Gegenanzeige gegen den Privatkläger erstatten will und von diesem eine Zahlung von CHF 100‘000.00 verlangt, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Die Entgegennahme und Behandlung von Strafanzei- gen fällt nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen. Der Be- schwerdeführer hat sich an die Polizei oder an die zuständige Staatsanwaltschaft zu wenden, wenn er eine Strafanzeige erheben möchte. Auf eine Weiterleitung der Anzeige an die zuständige Behörde (Art. 39 Abs. 1 StPO) wird verzichtet. Ange- sichts der gewählten Formulierung («Eigentlich müsste ich ihn anzeigen […]») und der auf der Rückseite der Beschwerde angebrachten handschriftlichen Bemerkun- gen ist nämlich fraglich, ob der Beschwerdeführer mittels der Beschwerdeschrift tatsächlich eine Anzeige erstatten wollte. Es steht dem Beschwerdeführer jederzeit frei, bei der zuständigen Behörde eine Anzeige einzureichen. 3. 3.1 Gemäss Art. 246 StPO dürfen Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnun- gen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informatio- nen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen be- finden, die der Beschlagnahme unterliegen. Dies gilt namentlich für Gegenstände, die als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO). Nach der bundesgerichtlichen Praxis wird von einer Durchsuchung von Aufzeichnungen gemäss Art. 246 StPO gesprochen, wenn die Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung sicherzustellen, sie allenfalls zu beschlagnahmen und sie zu den Akten zu nehmen (BGE 144 IV 74 E. 2.1 S. 77 mit Hinweis). 3.2 Die Durchsuchung von Aufzeichnungen i.S.v. Art. 246 ff. StPO stellt eine Zwangs- massnahme dar. Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (Bst. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). 4. Die Staatsanwaltschaft gab im angefochtenen Durchsuchungsbefehl an, die Durchsuchung der Mobiltelefone werde durch den Verdacht veranlasst, dass der Beschwerdeführer dem Privatkläger drohende Nachrichten geschickt habe, in de- nen er u.a. mit Waffen posiert habe. Mit diesen Nachrichten habe der Beschwerde- führer mutmasslich herausfinden wollen, wo sich seine Ex-Freundin (und gleichzei- tig die Schwester des Privatklägers) befinde. 4 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet sinngemäss, dass ein hinreichender Tatverdacht bestehe. Er habe den Beschwerdeführer nie bedroht, weshalb er nicht verstehe, dass ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. 5.2 Die Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, damit sie einen hinreichenden Tatverdacht begründen können (vgl. statt vieler BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90 mit Hinweisen). Reine Mutmassungen, Gerüchte oder generelle Vermutungen genügen nicht für einen hinreichenden Tatverdacht. Der für die Anordnung einer strafprozessualen Zwangsmassnahme erforderliche Verdachtsgrad richtet sich nach der Eingriffsschwere der betreffenden Zwangs- massnahme, die aus der Art des Eingriffs sowie dessen zeitlicher Dauer resultiert (WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 ff. zu Art. 197 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden zu Beginn der Untersuchung weniger hohe Anforderungen an den Ver- dachtsgrad gestellt als im weiteren Verlauf des Strafverfahrens (BGE 137 IV 122 E. 3.1 und E. 3.3 S. 126 f. mit Hinweis). 5.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme aus, dass gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung und Nötigung aufgrund der vorhandenen Aus- sagen des Privatklägers sowie der aktenkundigen Bilder und Textnachrichten ein hinreichender Tatverdacht bestehe. Was der Beschwerdeführer betreffend den Vorfall im November 2018 ausführe, vermöge daran nichts zu ändern. 5.4 Den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zum hinreichenden Tatverdacht ist zuzustimmen. Anlässlich der Einvernahme vom 31. Mai 2019 reichte der Privat- kläger Fotos und Textnachrichten ein, welche der Beschwerdeführer angeblich im Mai 2019 per Messenger an den Vater des Privatklägers geschickt hatte. Auf den Fotos posiert der Beschwerdeführer mit Waffen. In den Textnachrichten steht u.a., dass er den Privatkläger umbringen werde und dass dessen Vater das Leichentuch vorbereiten solle. Auf Vorhalt der vom Privatkläger eingereichten Fotos und Text- nachrichten erklärte der Beschwerdeführer, dass die Textnachrichten gefälscht sei- en und dass es sich bei den Waffen auf den Fotos um Spielzeugwaffen handle (Protokoll Hafteröffnung vom 22. August 2019, Z. 61–63 und Z. 106–118). Mit die- sen Aussagen gelang es ihm nicht, den Tatverdacht gegen ihn zu entkräften. Im Beschwerdeverfahren macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Privatkläger lüge und alles frei erfunden habe. Der Privatkläger habe bereits bei einem Vorfall im November 2018 nicht die Wahrheit erzählt. Die Ausführungen des Beschwerde- führers zum Vorfall im November 2018 gehen an der Sache vorbei. Obwohl der Beschwerdeführer damit versucht, die Glaubwürdigkeit des Privatklägers in Zweifel zu ziehen, täuschen seine Ausführungen nicht über die Tatsache hinweg, dass der Privatkläger mit den eingereichten Fotos und Textnachrichten Beweismittel für die zu untersuchende Straftat vorgelegt hat. Es bestehen damit nach wie vor konkrete Verdachtsmomente für die Begehung der Straftat durch den Beschwerdeführer zum Nachteil des Privatklägers. Damit liegt ein hinreichender Tatverdacht vor. 6. Ausser der Bestreitung des hinreichenden Tatverdachts bringt der Beschwerdefüh- rer keine weiteren Einwände gegen den angefochtenen Durchsuchungsbefehl vor. 5 Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die weiteren Voraussetzungen für einen Durchsuchungsbefehl nicht erfüllt wären. Die Durchsuchung der Mobiltelefo- ne hält insbesondere auch dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz stand. Um zu er- mitteln, ob der Beschwerdeführer Bilder und Textnachrichten mit nötigendem bzw. drohendem Inhalt an den Privatkläger geschickt hat, ist die Durchsuchung seiner Mobiltelefone erforderlich. Der Beschwerdeführer legt im Beschwerdeverfahren nicht dar, inwiefern die Beweiserhebungen in sachlicher Hinsicht durch mildere Massnahmen ebenso wirksam bewerkstelligt werden könnten. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Durchsuchungsbefehl vom 23. August 2019 rechtmässig ist. Folglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Sobald die Mobiltelefone ausgewertet sind, hat die Staatsanwaltschaft sie an den Beschwerdeführer zurück- zugeben. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten) Bern, 22. Oktober 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Peng Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., Art. 78 ff. und Art. 90 ff. des Bundesge- richtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7