Es wäre verfehlt, der Allgemeinheit Kosten aufzuerlegen, die ein Beschuldigter durch verbotenes Tun initiiert hat. Dies jedenfalls, wenn die Strafbehörden wie hier fehlerfrei vorgegangen sind. Die im staatsanwaltschaftlichen Verfahren entstandenen Kosten stehen mithin in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum verbotenen Verhalten des Beschwerdeführers und sind im Einklang mit Art. 426 Abs. 2 StPO durch ihn zu tragen (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 177 vom 19. Juni 2017 E. 4).