Das Argument des Beschwerdeführers, wonach seine Pupillen bloss aufgrund der Müdigkeit am Morgen nicht reagiert hätten, ist unbehelflich. Müdigkeit kann einen Einfluss auf die Pupillengrösse haben, ihre Reaktion wird dadurch aber nicht beeinflusst. Zwar wurde der Grenzwert für den Nachweis von Cannabis im Blut nicht erreicht, sodass der Straftatbestand nicht erfüllt und das Verfahren einzustellen war. Der Beschwerdeführer ist jedoch – was forensisch-toxikologisch nachgewiesen ist – mit Cannabis-Spuren im Urin Auto gefahren und wies dabei Symptome auf, die nicht auf Alkoholkonsum zurückgeführt werden konnten.