3 Das Benehmen einer beschuldigten Person ist als widerrechtlich i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (Verhaltensnormen). Diese Voraussetzung ist erfüllt: Der Konsum von Cannabis steht wie gesehen unter Strafe, was hier mit dem Erlass eines Strafbefehls geahndet wurde (vgl. Strafbefehl vom 27. August 2019).