Zur Begründung kann vorweg auf deren zutreffenden Ausführungen verwiesen werden. Ergänzend ist anzufügen was folgt: Die Polizei hielt im Anzeigerapport vom 18. Juni 2019 fest, dass aufgrund fehlender Pupillenreaktion des Beschwerdeführers beschlossen worden sei, einen Drogenschnelltest durchzuführen. Der Beschwerdeführer gab zwar gegenüber der Polizei an, bloss unregelmässig Marihuana zu konsumieren und letztmals am 4. Mai 2019 in C.________ um ca. 17.00 Uhr einen Joint geraucht zu haben.