2 haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Dabei handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde (vgl. DOMEISEN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 29 zu Art. 426 StPO). Gemäss Art. 55 Abs. 3 Bst. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG;