4. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet zusammengefasst, die Voraussetzungen für eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung des Beschwerdeführers für die durch sein normwidriges Verhalten – Cannabiskonsum – verursachten Verfahrenskosten seien erfüllt. Die Beschwerde sei unbegründet. 5. 5.1 Beschwerdegegenstand ist die Frage der Kostenauferlegung trotz Einstellung des Verfahrens. Art. 426 Abs. 2 StPO erlaubt es, einer beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie rechtswidrig und schuld-