3. Der Beschwerdeführer wendet gegen die Kostenauferlage ein, er sei frühmorgens angehalten worden, was die Reaktion seiner Pupillen mit normaler Müdigkeit erkläre. Ein Urinschnelltest sei zudem ein fehlerhaftes Verfahren, weshalb anschliessend immer ein Bluttest angeordnet werde. Dieser habe klar einen zu tiefen ASTRA-Wert ausgewiesen und damit bestätigt, dass er im Zeitpunkt der Verkehrskontrolle fahrfähig gewesen sei. Insgesamt habe er weder rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt noch dessen Durchführung erschwert, weshalb die Verfahrenskosten nicht ihm aufzuerlegen seien.