Gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten erhob der Beschwerdeführer am 3. September 2019 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. In ihrer Stellungnahme vom 17. September 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht.