12 8.4 Ersatzmassnahmen, welche die Kollusions- und Fluchtgefahr zu bannen vermöchten, können nicht ausgemacht werden und werden denn auch nicht vorgebracht. 9. Nach dem Gesagten ist die Verlängerung der Untersuchungshaft rechtens. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.