Da der entsprechende Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts jedoch unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann darauf nicht mehr zurückgekommen werden. Dies hindert jedoch nicht, dass im Endentscheid die «richtige» Dauer der ausgestandenen Untersuchungshaft berücksichtigt werden kann, sei es zum Beispiel in Form der Anrechnung der Untersuchungshaft an die ausgesprochene Strafe oder im Fall einer Einstellung/eines Freispruchs bei der Ausrichtung einer Genugtuung. Der inhaftierten Person entsteht folglich derzeit kein Nachteil.