Eine haftrelevante Verletzung des Beschleunigungsgebots kann – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht ausgemacht werden, auch wenn zutrifft, dass die Staatsanwaltschaft mit der Terminansetzung für die Schlusseinvernahmen nicht zwingend bis zum Rückerhalt der bei den Parteien zirkulierenden Strafakten hätte zuwarten müssen. 8.3 Mit der hier interessierenden Verlängerung der Untersuchungshaft ergibt sich eine Gesamtdauer der Haft von neun Monaten. Mit Blick auf die erhobenen Vorwürfe muss der Beschwerdeführer mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe und einer Landesverweisung rechnen. Die Gefahr der Überhaft besteht folglich nicht.