Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 137 IV 92 E. 3.1, 136 I 274 E. 2.3, 133 I 168 E. 4.1 und 270 E. 3.4.2, je mit Hinweisen). 8.2 Eine haftrelevante Verletzung des Beschleunigungsgebots kann – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht ausgemacht werden, auch wenn zutrifft, dass die Staatsanwaltschaft mit der Terminansetzung für die Schlusseinvernahmen nicht zwingend bis zum Rückerhalt der bei den Parteien zirkulierenden Strafakten hätte zuwarten müssen.