Da die Haft derzeit mit Kollusion- und Fluchtgefahr begründet werden kann und das Gutachten noch aussteht, verzichtet die Beschwerdekammer auf eine eingehende Prüfung des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr. An dieser Stelle ist lediglich festzuhalten, dass die Annahme von Wiederholungsgefahr auf den ersten Blick und unter Berücksichtigung der im Haftverfahren vorgelegten Akten (Anklageschrift vom 31. Januar 2017 der Staatsanwaltschaft O.________ und Urteil des Bezirksgerichts N.________ vom 22. Mai 2017) nicht als offensichtlich falsch bezeichnet werden kann.