Vom Beschwerdeführer gehe eine grosse Gefahr aus, zumal er einerseits ein im türkischen Militär ausgebildeter Gebirgsgrenadier und ehemaliger Kampfsportler sei und er andererseits durch Betäubungsmittel (oder allenfalls auch aufgrund seiner Charaktereigenschaften) immer wieder unberechenbar und aggressiv reagiere, sobald ihm etwas nicht passe. Er bagatellisiere und versuche, die Schuld anderen zu unterstellen. Er habe offensichtlich nichts aus den Vorfällen gelernt. 7.3 Die Staatsanwaltschaft hat ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben.